Das Ziel von Ehegatten ist oft, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende den Nachlass möglichst ungeschmälert erhält. Der überlebende Ehegatte wird testamentarisch Alleinerbe, die Kinder werden als Erben nach dem überlebenden Ehegatten eingesetzt (Schlusserben). Beim ersten Todesfall entstehen zugunsten der Kinder Pflichtteilsansprüche. Um die Geltendmachung der generell bestehenden Pflichtteilsansprüche verhindern, werden in der Praxis oft Pflichtteilsstrafklauseln genutzt.

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten können unterschiedliche Zielsetzungen haben.

Wenn das Ziel ist, den überlebenden Ehegatten umfassend, auch vor Auskunftsanfragen der pflichtteilsberechtigten Kinder zu schützen, ist in der Klausel die Auskunftsanforderung als Entziehung der Schlusserbenstellung im Testament konkret zu benennen. Dies wurde aktuell vom OLG Frankfurt bestätigt, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2022, – 21 W 182/21.